IHRE SPENDE BITTE AN:

Vereinigte Volksbank eG
Förderverein „Indienhilfe Saar e.V.”
IBAN: DE07 5909 2000 1540 3000 00
BIC: GENODE51SB2

Verwendungszweck bitte wählen:

  • Ausbildungs- oder Familienpatenschaft / Special School
  • Nutztierspenden / ökologische Landwirtschaft
  • Notfall-Hilfen / medizinische Hilfe / Ambulant Care
  • Trinkwasserprojekte / Solarenergie / „go for green life” (Papaya)
  • Messintentionen

ODER:

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Gründungs-Satzung:

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Indienhilfe Saar e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat den Sitz in Saarwellingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung  hilfsbedürftiger Menschen aus Indien.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Ausbildungshilfen und Schulpatenschaften für Kinder und Heranwachsende
  • gezielte persönliche Hilfen für benachteiligte und behinderte Menschen
  • Schulungen zu Prävention und Gesundheitserziehung
  • Aufbau von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Kirchen
  • Hilfen zur medizinischen und sozialen Versorgung sowie zur Palliativpflege
  • Mädchen- und Frauenförderprojekte zur Bewusstseinsbildung/Selbstverwirklichung
  • landwirtschaftliche Projekte; Förderung von Selbständigkeit/Kleinunternehmertum
  • Trinkwasser-Generierung; Renovierung/Erneuerung von Wohnungen und Häusern
  • Nothilfen und Katastrophenmanagement

Der Verein ist berechtigt, für die in § 2 genannten Satzungszwecke Stiftungen einzurichten.

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Spenden, sowie durch Leistungen und Zuwendungen Dritter.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ebenso juristische Personen.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand mit vierwöchiger Kündigungsfrist schriftlich erklärt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grunde und mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn in grober Weise ein Verstoß gegen Satzungszweck oder Vereinsinteressen vorliegt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er räumt dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit ein, sich vor seinem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Um eine einmalige Aufnahmegebühr von 20 Euro wird gebeten. Darüber hinaus bestehen verschiedene Möglichkeiten der freiwilligen finanziellen Unterstützung des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Vorstand des Vereins sind der Vorsitzender und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind       - im Sinne von § 26 BGB - zur Einzelvertretung berechtigt. Weitere Vorstandsmitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder - ohne Vertretungsberechtigung - können in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dahin beschränkt, dass die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen haften. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Sie beschließt vor allem über Wahl und Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung mit Mitteilung der Tagesordnung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder. Auf Verlangen von mindestens 10 %  der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die für jedes Vereinsmitglied einsehbar ist.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Jahresberichte entgegen nehmen und beraten; Entlastung des Vorstands
  • Feststellung der Einnahmen-/ Überschussrechnung bzw. des Jahresabschlusses
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • alle sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Organisation

SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.,  Ridlerstraße 55, D-80339 München

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Voraussetzung ist, dass die vorgenannte Organisation zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens steuerbegünstigt ist.

 

Saarwellingen, den 05. Mai 2017

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